Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltung der Geschäftsbedingungen:
Alle Vereinbarungen und Angebote der Becker GmbH (nachfolgend BECKER genannt), auch zukünftige, basieren auf diesen Geschäftsbedingungen. Sie gelten mit der Annahme der Ware oder der Erteilung eines Auftrages als anerkannt. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf dessen Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird hiermit bereits widersprochen.
Angebot, Auftragsbestätigungen:
- Angebote von BECKER sind freibleibend. Die Gültigkeit der Angebote ist stets zeitlich befristet. Angegebene Preise verstehen sich, soweit zutreffend, stets zuzüglich Material-, Legierungs-, Messing- oder Kupferzuschlägen gemäß den Weltmarktentwicklungen. Für den Umfang der Lieferungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie wurden ausdrücklich als verbindlich bestätigt.
- Bestellungen und Aufträge gelten als angenommen, wenn die Auftragsbestätigung vorliegt. Bei Katalogteilen gilt diese als rechtzeitig erteilt, wenn sie gleichzeitig mit der Fakturierung und Lieferung erfolgt. Bei befristeten Angeboten mit einer bestimmten Annahmefrist ist das Angebot maßgebend, wenn keine rechtzeitige Auftragsbestätigung eingeht.
- Alle zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichte und Maße, sind nur annähernd maßgebend, es sei denn, sie sind von BECKER ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet. BECKER behält sich die Eigentums- und Urheberrechte an allen Unterlagen vor; diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Preise und Zahlungen
- Die Lieferfrist beginnt mit dem Versand der Auftragsbestätigung, sofern alle vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen und Aufzeichnungen vorliegen, andernfalls mit deren Vorlage. Sie gilt als eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Beginn der Lieferfrist das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
- Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Hindernissen infolge höherer Gewalt. Dazu gehören insbesondere Streiks und Aussperrungen. Dies gilt auch, wenn bei Unterlieferanten von BECKER unvorhergesehene Hindernisse und Umstände eingetreten sind.
- Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Käufers voraus.
- Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Käufers, ist BECKER berechtigt, nach angemessener Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen, den Käufer innerhalb einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern und die entstandenen Lagerkosten zu berechnen.
Verpackungseinheiten & Mindermengen
- BECKER behält sich das Recht vor, bei Anbruch von Verpackungseinheiten oder Teilmengen einer Standardlänge oder Standardrolle sowie für Zuschnitte Zuschläge zu erheben.
- Wird der Mindestbestellwert von 100 € nicht erreicht, wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben.
Gefahrenübergang
- Die Gefahr geht mit dem Versand auf den Käufer über, auch bei Teillieferungen, selbst wenn BECKER andere Leistungen wie Lieferung oder Montage übernommen hat.
- Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von BECKER bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund.
- Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, die Zurücknahme sowie die Pfändung der Vorbehaltsware durch BECKER gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
- Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang widerruflich weiter zu veräußern. Zur Sicherung der unter (1) genannten Forderungen tritt der Besteller hiermit alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab. Auf Verlangen von BECKER ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung Dritten zwecks Zahlung an BECKER bekannt zu geben und BECKER die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen.
- Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden und zu verbinden. Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für BECKER, die unmittelbarer Eigentümer der durch Verarbeitung oder Umbildung entstandenen Sache im Wert der Lieferung wird. Die verarbeitete oder umgebildete Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit fremdem Eigentum steht BECKER ein Miteigentumsrecht an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Der an BECKER abgetretene Forderungsanteil hat Vorrang vor allen anderen Forderungen und Verpflichtungen.
- BECKER verpflichtet sich, Sicherheiten insoweit freizugeben, als deren Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
- Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Besteller auf das Eigentum von BECKER hinzuweisen und BECKER unverzüglich zu benachrichtigen.
Gewährleistung
- BECKER haftet für Mängel der Lieferung und Leistung sowie für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: (1)Alle Teile oder Leistungen, die innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Konstruktion, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wird, werden von BECKER nach billigem Ermessen unentgeltlich nachgebessert oder neu geliefert.
- Die Entdeckung von Mängeln ist BECKER unverzüglich, spätestens jedoch acht Tage nach Empfang der Ware, schriftlich anzuzeigen.
- Ist die Mängelrüge ganz oder teilweise berechtigt, so trägt BECKER die insoweit entstandenen unmittelbaren Kosten, wie die Kosten des Ersatzteiles, die Versandkosten sowie die angemessenen Kosten des Ein- und Ausbaus, höchstens jedoch insoweit, als diese am Wohnsitz oder kaufmännischen Sitz des Bestellers in der Bundesrepublik Deutschland anfallen oder angefallen wären, höchstens aber wiederum bis zur Höhe des Wertes des beanstandeten Teiles. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten. Die Gewährleistungsfrist für das Ersatzteil und die Nachbesserung beträgt 3 Monate; sie läuft jedoch mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Haftungsfrist für den Liefergegenstand verlängert sich um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung.
- Der Besteller hat BECKER die zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung notwendige Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Besteller das Recht, mit vorheriger Zustimmung von BECKER den Mangel selbst zu beheben oder durch Dritte beheben zu lassen und von BECKER Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Das Gleiche gilt für den Fall, dass BECKER mit der Mängelbeseitigung in Verzug ist.
- Für Fremderzeugnisse ist die Gewährleistung auf die Abtretung der Ansprüche beschränkt, die BECKER gegen den Lieferanten zustehen, solange und soweit solche Ansprüche bestehen.
- Der Besteller ist zum Rücktritt oder zur Minderung des Kaufpreises nur berechtigt, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Mahnung nicht fristgerecht erfolgt oder endgültig fehlgeschlagen ist. Weitere Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
- BECKER haftet nicht für Schäden, die auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Lagerung, fehlerhafte Montage durch den Besteller oder Dritte, unbefugte Reparaturversuche und Änderungen, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische sowie elektrische und andere Einflüsse, die außerhalb des Einflussbereichs von BECKER liegen, sowie bei unsachgemäßer Verwendung und Nichtbeachtung der Betriebsanleitung und Katalogblätter zurückzuführen sind.
- Die Angaben über den Liefergegenstand und über die beabsichtigte Verwendung, z.B. über Maße, Gewichte, Härte, Gebrauchswerte, Temperaturen usw., sind lediglich Beschreibungen oder Kennwerte, keine zugesicherten Eigenschaften. Sie sind unverbindliche Richtwerte und gelten nur insoweit als zugesichert, als dies ausdrücklich vereinbart wurde. Unerhebliche Abweichungen begründen keine Gewährleistungsrechte.
Unmöglichkeit, Verzug
- Tritt die Unmöglichkeit der Leistung vor Gefahrübergang ein, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Er hat das gleiche Recht, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
- Liegt ein Leistungsverzug im Sinne des § 4 vor und hat der Besteller BECKER eine angemessene Nachfrist gesetzt, die nicht eingehalten wird, so ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Verzögert sich die Abnahme durch Verschulden des Bestellers, so bleibt der Besteller zur Gegenleistung verpflichtet.
- Erleidet der Besteller einen durch einen Verzug seitens BECKER verursachten Schaden, so ist er berechtigt, Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 % unter Ausschluss weiterer Ansprüche, im Ganzen aber höchstens 5 % des Wertes desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn der Besteller grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens BECKER nachweist.
Schadensersatz
- Schadensersatzansprüche des Bestellers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, ausgenommen in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für Schäden an privat genutzten Gegenständen haftet BECKER jedoch in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Der Besteller stellt BECKER schon jetzt von Ansprüchen Dritter aufgrund von Patentrechten und dergleichen frei, wenn die Konstruktion oder Fertigung auf ausdrückliche Anweisung des Bestellers erfolgte.
Gerichtsstand und Erfüllungsort
- Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Streitigkeiten aus den vertraglichen Beziehungen ist Dülmen, sofern der Käufer ein eingetragener Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat.
Anwendbares Recht, Teilnichtigkeit
- Das Vertragsverhältnis zwischen dem Käufer und BECKER unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland – unter Ausschluss aller internationalen Kaufrechtsabkommen, insbesondere unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vom 11. April 1980 (CISC).
- Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder der sonstigen Vereinbarungen der Geschäftsbeziehungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen davon nicht berührt.